Alle Anzeigen, die von The Channel Company EMEA für die Veröffentlichung in einem ihrer Online-Produkte akzeptiert, unterliegen den hier vorliegenden Geschäftsbedingungen. Konditionen, die der Kunde vorschlägt, haben nur dann Gültigkeit, wenn The Channel Company EMEA diese schriftlich akzeptiert. Diese Geschäftsbedingungen bilden, zusammen mit dem Auftrag zur Anzeigenschaltung (hier als IO oder Insertion Order genannt) bilden die verbindliche Vereinbarung zwischen The Channel Company EMEA und dem Kunden.
Begriffsdefinitionen
3rd Party Ad Server bezeichnet einen Dritten, der Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des Werbetreibenden bereitstellt, die identisch oder ähnlich mit der hier relevanten IO sind.
Ads bezeichnet Werbung, die über elektronische Verteilsysteme an Endnutzer verbraucherkommuniziert wird; Werbetreibender bezeichnet die Partei, deren Produkte und/oder Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Leistungen beworben werden sollen;
Advertising Materials, also Werbematerial, bezeichnet die anzeigenrelevante Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Texte, Artwork und aktive URLs.
Affiliate bezeichnet ein verbundenes Unternehmen, eine Gesellschaft, eine Partnerschaft oder andere Entität, welche der Genannte direkt oder indirekt kontrolliert oder die unter gemeinsamer Kontrolle steht. In diesem Kontext bedeutet "Kontrolle" die Befugnis, sicherzustellen (sei es durch den Besitz von Anteilen, den Besitz von Stimmrechten oder aufgrund von Befugnissen, die durch einen Gesellschaftsvertrag, eine Satzung, eine Partnerschaft, einen Vertrag oder ein anderes Dokument zur Regelung der betreffenden Einheit übertragen werden), dass die Angelegenheiten der Entität entsprechend ihrer Wünsche geregelt werden.
Agency bezeichnet die Werbeagentur, die den Werbetreibenden vertritt.
Campaign Period bezeichnet den Zeitraum, in dem die per IO geplante und gebuchte Kampagne aktiv sein soll; Client bzw. Kunde bezeichnet den Werbetreibenden oder die Agentur, je nachdem.
Datenschutzgesetzgebung bezeichnet (i) das britische Datenschutzgesetz (Data Protection Act 2018) und bis zur Nichtanwendbarkeit der DSGVO in Großbritannien, die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679) und alle nationalen Durchführungsgesetze, Verordnungen und Sekundärgesetze, die in Großbritannien von Zeit zu Zeit geändert oder aktualisiert werden, sowie (ii) jede Nachfolgeregelungen zur DSGVO oder zum Data Protection Act 2018.
Data Controller Die Begriffe „Datenverantwortlicher“, „“Datenverarbeiter“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“ und „Aufsichtsbehörde“ entsprechen in ihrer Bedeutung denen der Datenschutzgesetzgebung.
Deliverables bezeichnen die Art und Menge der vereinbarten Services, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Seitenaufrufe, Klicks oder andere vom Parteien vereinbarte Maßnahmen – unabhängig von den Auslieferungssystemen und -plattformen, auf denen sie laufen. ausgerichtet sind.
IAB steht für Internet Advertising Bureau.
IO steht für Insertion Order, also den Auftrag zur Schaltung von Anzeigen und Kampagnen, der die Bedingungen festlegt, unter denen The Channel Company EMEA die Ergebnisse bereitstellen wird.
Overdelivery bedeutet die Bereitstellung einer größeren Menge an Leistungen von The Channel Company EMEA als im Auftrag (IO) vereinbart. Sofern diese Mehrleistungen zu einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber The Channel Company EMEA führen, ist die ‚Overdelivery“ entsprechend auszulegen.;
Policies bezeichnen die bei The Channel Company EMEA gültigen Richtlinien und Vorgaben für die redaktionelle Arbeit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenschutzrichtlinien, Richtlinien zur Benutzererfahrung, Richtlinien zur Einhaltung des öffentlichen Images von The Channel Company EMEA, Standards in Bezug auf Unsittlichkeit oder Obszönitäten, sowie weitere redaktionelle oder werbebezogene Richtlinien;
Seite(n) bezeichnet die Websites, die The Channel Company EMEA gehören oder die unter ihrer Kontrolle stehen.
Technische Spezifikationen sind die Vorgaben für zugelieferte Werbematerialien, die sicherstellen sollen, dass das visuelle Erscheinungsbild der gebuchten Ads auf den Webseiten stimmt und zugänglich ist.
Total Costs bezeichnen die Gesamtkosten für alle im Auftrag aufgeführten Leistungen und Bedingungen, ohne Mehrwertsteuer.
1. Anzeigenaufträge/IO
1.1 Die Parteien können IOs aushandeln, unter denen The Channel Company EMEA Anzeigen, die vom Kunden bereitgestellt werden, auf der Website zugunsten des Kunden schalten wird.
1.2 In jedem Fall stellt The Channel Company EMEA dem Kunden einen IO zur Verfügung, der folgende Angaben enthält:
(a) die zu erbringenden Leistungen (Deliverables)
(b) die Preise
(c) die maximale Summe, die der Kunde im Rahmen des IO aufwenden möchte (falls zutreffend)
(d) den Beginn und das Ende der Kampagne
(e) die Identität und Kontaktdaten eines 3rd Party Werbeservers (falls zutreffend)
(f) besondere Anforderungen an die Auslieferung und/oder Platzierung der Anzeigen
(g) etwaige Anforderungen an das redaktionelle Umfeld der Anzeigen
(h) Technische Spezifikationen.
1.3. Der Änderung einer zuvor akzeptierten IO müssen beide Parteien zustimmen.
2. Werbeschaltung und -Platzierung
2.1 The Channel Company EMEA wird sich nach besten Kräften bemühen, die Werbung während des Kampagnenzeitraums gemäß den Vereinbarungen der IO anzuzeigen/zu übermitteln.
2.2. Wenn die Werbematerialien aus Gründen, die nicht auf das Verschulden des Kunden zurückzuführen sind, während des Kampagnenzeitraums nicht gemäß der vereinbarten Spezifikationen des IO übermittelt/angezeigt werden, wird The Channel Company EMEA sich nach besten Kräften bemühen, diese Spezifikationen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Ende des Kampagnenzeitraums einzuhalten. Der Kunde hat Anspruch auf eine angemessene, anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten, die auf der Anzahl der tatsächlich übermittelten Impressions nach Ablauf des zusätzlichen Ein-Monats-Zeitraums basiert.
2.3. The Channel Company EMEA wird dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach Annahme des Auftrags die überarbeiteten technischen Spezifikationen vorlegen, welche die Parteien vereinbart haben. Falls The Channel Company EMEA die technischen Spezifikationen nach dieser Frist noch ändert, wird sie dem Kunden ermöglichen, die Auslieferung der betroffenen Anzeige für angemessene Zeit auszusetzen (ohne das Enddatum zu ändern, es sei denn, dies wird von den Parteien anders vereinbart), um entweder
(a) dem Kunden Zeit zu geben, überarbeitete Werbematerialien an The Channel Company EMEA zu senden, oder
(b) The Channel Company EMEA zu gestatten, die Anzeige auf eigene Kosten neu zu gestalten und nach endgültiger Zustimmung des Kunden innerhalb einer angemessenen Zeit die IO garantierten Leistungen zu erbringen, oder
(c) eine vergleichbare Ersatzanzeige zu akzeptieren oder
(d) wenn es den Parteien nicht gelingt, innerhalb von 5 Werktagen in gutem Glauben eine alternative oder vergleichbare Ersatzanzeige auszuhandeln, den Rest des IO für die betroffene Anzeige sofort und ohne Strafe zu stornieren.
2.4 Wenn The Channel Company EMEA die vertraglich festgelegten Anforderungen an das redaktionelle Umfeld nicht erfüllt, muss der Kunde uns dies schriftlich mitteilen. Daraufhin wird sich The Channel Company EMEA nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die Anzeige innerhalb von 3 Werktagen nach einer solchen Mitteilung allen fraglichen Anforderungen entspricht.
2.5 The Channel Company EMEA wird die vereinbarte Kampagne zu den im Auftrag festgelegten Terminen durchführen. Bei einer Unterfüllung des Vertrags, die fünf (5) Prozent (laut Meldung wie von 3rd Party Werbeservern) der Gesamtbuchung überschreitet, muss The Channel Company EMEA den Kunden entschädigen.
2.6. Falls Werbematerialien auf Verschulden des Kunden nicht gemäß den vertraglich vereinbarten Spezifikationen innerhalb des Kampagnenzeitraums übermittelt/angezeigt werden können, behält sich The Channel Company EMEA das Recht vor, zusätzliche Gebühren für den Zeitraum der Verzögerung (bis zum Erhalt von Werbematerialien, die den vereinbarten Spezifikationen völlig entsprechen) zu erheben.
3. Zahlung und Haftung
3.1 The Channel Company EMEA stellt dem Kunden Rechnungen über alle gemäß dieser Vereinbarung fälligen Beträge aus, in Abständen von höchstens einem Kalendermonat. Die erste erfolgt wird innerhalb eines Kalendermonats nach Auftragsannahme. Für die Zahlung der Mehrwertsteuer und/oder sonstiger anwendbarer Umsatzsteuern ist der Kunde verantwortlich.
3.2. Der Kunde hat alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen in vollem Umfang zu begleichen. Falls der Kunde mit der Zahlung bis zum Fälligkeitstag im Verzug ist, ist The Channel Company EMEA berechtigt, die Auslieferung der Werbematerialien zu verweigern, und dies ohne Beeinträchtigung ihrer sonstigen Rechte. Die Verpflichtungen von The Channel Company EMEA werden entsprechend dem Zahlungsverzug anteilig reduziert (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anzahl der garantierten Impressions oder die vereinbarten Ausspielungen), ohne dass dies die finanzielle Verpflichtung zur Zahlung aller bestellten Impressions oder reservierten Inventare berührt.
3.3. Das Vorliegen einer berechtigten Beanstandung eines einzelnen Rechnungspostens hat nur Auswirkungen auf den Fälligkeitstag dieses einzelnen Postens. Der Kunde muss The Channel Company EMEA über eine solche Beanstandung innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum benachrichtigen. Außerhalb dieser Frist wird The Channel Company EMEA einer Änderung der betreffenden Rechnung nicht zustimmen.
3.4 Der Kunde darf Zahlungen, die laut einer Rechnung fällig sind, nicht selbständig mit seinen Forderungen gegen The Channel Company EMEA verrechnen.
3.5. Rabatte oder Nachlässe, welche The Channel Company EMEA dem Kunden gewährt, gelten nur für die im Auftrag angegebene Kampagne und stehen Affiliates/Partnerunternehmen des Kunden nicht zur Verfügung.
3.6. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde eine Werbeagentur der Kunde ist, tritt sie in allen Belangen als Auftraggeber auf und ist persönlich für die Zahlung der Gesamtkosten und für alle anderen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verantwortlich.
3.7. Sollte eine Agentur die Zahlung innerhalb der festgelegten Frist nicht leisten, behält sich The Channel Company EMEA das Recht vor, den Kunden der Agentur über deren Zahlungsverzug zu informieren.
3.8 Alle verspäteten Zahlungen unterliegen Entschädigungszahlungen und Zinsen gemäß dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998.
3.9. Gutschriften oder Verrechnungen in Zusammenhang mit einer Rechnung (oder einen Teil davon) akzeptiert The Channel Company EMEA nicht, es sei denn, sie werden innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsdatum vereinbart.
4. Verschiebung
Falls der Kunde den Kampagnenzeitraum verschieben möchte, wird The Channel Company EMEA eine solche Anfrage wohlwollend prüfen, ist jedoch nicht verpflichtet zuzustimmen.
Die Annahme einer Verschiebung erfordert die sofortige Vorauszahlung der Gesamtkosten, abzüglich aller zuvor geleisteten Zahlungen.
5. Stornierung und Änderungen
5.1 Der Kunde kann den Auftrag/IO jederzeit mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen ohne Nachteile stornieren. Zur Klärung und als Beispiel: Wenn der Kunde die IO 15 Tage vor der Ausspielung des ersten Impression storniert, ist der Kunde nur verpflichtet, für die Deliverables zu bezahlen, die während der ersten 15 Tage nach dem Starttermin der vertraglich festgelegten Dienstleistungen erbracht worden wären.
5.2. Im Falle, dass der Kunde eine IO ändern möchte, muss er eine schriftliche Anfrage 30 Tage vor dem gewünschten Umsetzungsdatum der beantragten Änderung vorlegen. Im Falle einer Zustimmung von The Channel Company EMEA (die nach in eigenem Ermessen erfolgen kann), werden die für überarbeitete Impressions abrechenbaren Preise automatisch auf den entsprechenden Tarif der veröffentlichten "Ratecard" oder einen anderen, von der The Channel Company EMEA mitgeteilten Tarif zurückgesetzt.
6. Vertragskündigung
The Channel Company EMEA kann die IO jederzeit kündigen, wenn der Kunde wesentliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verletzt und diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von The Channel Company EMEA behebt, es sei denn, in dieser Vereinbarung sind andere Regelungen für bestimmte Regelverletzungen vorgesehen.
7. Bonus Impressions
7.1 Wenn der Kunde einen 3rd Party Ad-Server involviert, wird es keine „Overdelivery“ (Überlieferung) von The Channel Company EMEA geben, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden dazu vor.
7.2 Permanente oder exklusive Platzierungen laufen für den im IO angegebenen Zeitraum, unabhängig von einer Überlieferung, es sei denn, der Auftrag legt eine Obergrenze für das Volumen der Impressions fest, die in Zusammenhang mit dem 3rd Party-Werbeserver steht.
7.3 Der Werbetreibende haftet gegenüber The Channel Company EMEA nicht für Anzeigen, welche die im IO festgelegten Grenzwerte überschreiten. Wenn ein Drittanbieter-Werbeserver verwendet wird und der Werbetreibende The Channel Company EMEA benachrichtigt, dass die im IO garantierten Werte bzw. die Obergrenze erreicht ist, wird sich The Channel Company EMEA bemühen, die Auslieferung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Benachrichtigung auszusetzen.
8. Höhere Gewalt
8.1 Unbenommen bestehender Zahlungsverpflichtungen haftet keine der Vertragsparteien für Verzögerungen oder Verstöße gegen diese Vereinbarung, wenn diese durch Umstände entstehen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen – wie etwa Feuer, Überschwemmung, Unfall, Erdbeben, Ausfälle von Telekommunikationsleitungen, Stromausfälle, Netzausfälle, höhere Gewalt oder Arbeitskampfkonflikte. Falls The Channel Company EMEA von einer solchen Verzögerung betroffen ist, wird wir uns nach besten Kräften bemühen, innerhalb von fünf Werktagen eine Ersatzübermittlung für die Anzeige oder einen neuen Zeitraum für die Auslieferung vorzuschlagen. Wenn für den Kunde aus nachvollziehbaren Gründen kein solcher Ersatzzeitraum oder eine andere Vereinbarung akzeptabel ist, gestattet The Channel Company EMEA dem Kunden eine anteilige Reduzierung des vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrags.
8.2 Falls ein Ereignis höherer Gewalt 10 Werktage oder länger andauert, haben The Channel Company EMEA bzw. der Kunde das Recht, den Rest des IO straflos zu stornieren.
9. Werbematerialien
9.1 Der Kunde muss die Werbematerialien mindestens 5 Werktage vor Beginn des Kampagnenzeitraums und entsprechend der geltenden Kriterien bzw. Spezifikationen von The Channel Company EMEA einreichen (einschließlich inhaltlicher Beschränkungen, vereinbarten technischer Spezifikationen, Richtlinien und Fristen gemäß Klausel 2.3).
9.2 Werden die Werbematerialien erst nach 12 Uhr mittags am Tag vor dem Start der jeweiligen Kampagne eingereicht, behält sich The Channel Company EMEA das Recht vor, eine anteilige Reduzierung des Impression-Volumens und zugehöriger Deliverables zu reduzieren und zusätzliche Gebühren zu erheben.
9.3 The Channel Company EMEA behält sich das Recht vor, Werbung nach eigenem Ermessen abzulehnen oder von seinen Websites zu entfernen, wenn die Werbematerialien oder die Website, auf die die Anzeige verlinkt, nicht ihren Richtlinien entsprechen, oder diese nach dem Ermessen von The Channel Company EMEA nicht mit geltenden Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen vereinbar sind. Wir behalten uns das Recht vor, Anzeigen abzulehnen oder vom unseren Websites zu entfernen, wenn diese bzw. die verlinkte Website zu Herabsetzung, Spott oder Verachtung gegenüber The Channel Company EMEA oder einem seiner Partnerunternehmen führen könnten.
9.4 Wenn die vom Kunden bereitgestellten Werbematerialien beschädigt sind, nicht den Spezifikationen von The Channel Company EMEA entsprechen oder anderweitig nicht unakzeptabel sind, wird The Channel Company EMEA sich bemühen, den Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt solcher Werbematerialien zu benachrichtigen.
9.5 The Channel Company EMEA behält zu jeder Zeit alle Rechte, Titel und Interessen an geistigen Eigentumsrechten an den Anzeigen, die sie im Namen des Kunden erstellt.
9.6 Die Parteien werden den Handelsnamen, Marken, Logos oder Anzeigen der anderen Partei nicht in einer öffentlichen Ankündigung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pressemitteilungen) zur Existenz oder dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. eines IO verwenden, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei einzuholen.
10. GEWÄHRLEISTUNGEN
10.1 Der Kunde garantiert, versichert und verpflichtet sich gegenüber The Channel Company EMEA, dass:
(a) die Werbematerialien oder Teile daraus, die der Kunde oder Andere bereitstellt (inkl. der Marke nicht gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder andere geistige Eigentums- oder sonstige Eigentumsrechte eines Dritten verstoßen, sie nicht diffamierend gegenüber Dritten, nicht obszön, anstößig oder geeignet sind, Rassenhass zu schüren, und ihre Veröffentlichung durch The Channel Company EMEA nicht zu einem Rechtsanspruch eines Dritten auf Zahlung und/oder Schadensersatz führt
(b) Der Kunde alle erforderlichen Zustimmungen, Lizenzen und Genehmigungen zur Werbung auf der Website eingeholt und bezahlt hat
(c) Der Kunde alle notwendigen Schritte unternommen hat oder unternehmen wird, um sicherzustellen, dass seine Werbung auf der Website in keiner Rechtsordnung aus irgendeinem Grund illegal oder anfechtbar ist, und allen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen entspricht – einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle einschlägigen Werbe- und/oder einschlägigen Finanzdienstleistungsstandards und -codes.
(d) Falls die Werbematerialien den Namen oder die bildliche Darstellung (fotografisch oder anderweitig) einer lebenden Person und/oder eines Teils einer lebenden Person und/oder Kopien enthalten, durch die eine lebende Person leicht identifizierbar ist oder sie identifiziert werden kann, garantiert der Kunde, dass er die Zustimmung dieser lebenden Person zur Verwendung ihres Namens, ihres Bildes und/oder der Kopie eingeholt hat.
(e) Die Werbematerialien dürfen keine Viren oder programmierte Routinen enthalten, die darauf abzielen, Systeme, Daten oder persönliche Informationen zu beschädigen, zu beeinträchtigen, heimlich abzufangen oder zu entwenden.
(f) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Erfüllung und Abwicklung von Bestellungen oder Anfragen in Bezug auf die Waren, Dienstleistungen oder die Werbung, auf die sich die Werbematerialien beziehen, und wird The Channel Company EMEA diesbezüglich schadlos halten.
10.2 The Channel Company EMEA garantiert, dass sie berechtigt ist, Vereinbarungen gemäß dieser AGB einzugehen.
10.3 Der Kunde erkennt hiermit an, dass The Channel Company EMEA keine Garantien oder Zusicherungen bezüglich des visuellen Erscheinungsbilds von Werbematerialien geben kann, die von The Channel Company EMEA im Namen des Kunden erstellt werden und dass diese vollständig mit zuvor vom Kunden genehmigten Designs übereinstimmen werden, wenn Faktoren vorliegen, die The Channel Company EMEA nicht kontrollieren kann (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das beim Kunden verwendete Bildbearbeitungsprogramm, den Druckertyp, den verwendeten Monitor, die gewählten Farben).
12. Haftungsbeschränkung
12.1 The Channel Company EMEA und seine Lizenzgeber haften dem Kunden gegenüber nicht, weder für entgangenen Gewinn, den guten Ruf, Geschäftschancen, erwartete Einsparungen oder jegliche Art von besonderen, indirektem oder Folgeschäden.
12.2 Vorbehaltlich Klausel 12.3 beschränkt sich die gesamte Haftung von The Channel Company EMEA (wenn überhaupt) gegenüber dem Kunden auf diesen Vertrag und den vom Kunden tatsächlich an The Channel Company EMEA gezahlten Betrag.
12.3 Soweit es nach geltendem Recht zulässig, gilt der Haftungsausschluss der beiden Parteien nicht für
(a) Tod oder Personenschäden, die sich aus Fahrlässigkeit ihrer selbst, ihrer Bediensteten oder Beauftragten ergeben
b) Betrug oder
(c) jede andere Haftung, deren Ausschluss oder Begrenzung gesetzlich untersagt verboten oder beschränkt ist.
13. Vertraulichkeit, Dateneigentum und Gesetzgebung
13.1 Alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen und proprietären Daten, die eine der Parteien bereitstellt (einschließlich der Anzeigenbeschreibung und der Preisgestaltung der Anzeige, die im IO festgelegt) sind, gelten als "Vertrauliche Informationen" der offenlegenden Partei. Vertrauliche Informationen umfassen auch Informationen, die eine der Parteien unter dem Aspekt der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich oder geschützt betrachten möchte.
13.2 Keine der Parteien wird einen Teil der Vertraulichen Informationen der anderen Partei anders als für die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke verwenden.
13.3 Ungeachtet etwaig entgegenstehender Bestimmungen bezieht sich der Begriff Vertrauliche Informationen nicht auf Angaben, die: (i) der empfangenden Partei bereits bekannt sind; (ii) der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei zugänglich gemacht wurden; (iii) rechtmäßig und frei von jeglicher Geheimhaltungsverpflichtung bereits im Besitz der empfangenden Partei waren oder wurden, nachdem sie von der offenlegenden Partei an die empfangende Partei übermittelt wurden; (iv) von Mitarbeitern oder Vertretern der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die Informationen entwickelt wurden, welche die offenlegenden Partei an die empfangende Partei übermittelt hatte; (v) von der offenlegenden Partei an eine nicht verbundene dritte Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden. Ungeachtet dessen kann jede Partei vertrauliche Informationen offenlegen, um der gültigen Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Aufsichtsbehörde zu entsprechen, oder um gesetzlichen Vorschriften oder den Regeln einer Regulierungsbehörde zu entsprechen.
13.4 The Channel Company EMEA und der Kunde werden jeweils ihre jeweiligen Datenschutzrichtlinien zu jeder Zeit einhalten.
13.5 The Channel Company EMEA und der Kunde werden alle anwendbaren Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung einhalten. Diese Klausel ergänzt die Verpflichtungen einer Partei gemäß der Datenschutzgesetzgebung und hebt sie nicht auf oder ersetzt sie nicht.
13.6 The Channel Company EMEA und der Kunde erkennen an, dass je nach dem, was im IO festgelegt ist, bei jeder Partei der Datenverantwortliche auch der Schutzverantwortliche im Sinne der Datenschutzgesetzgebung (Datenschutzbeauftragter) sein kann.
13.7 Unbeschadet der Allgemeingültig von Klausel 13.5 stellt der Datenverantwortliche sicher, dass er alle notwendigen Zustimmungen hat, um die rechtmäßige Übertragung der personenbezogenen Daten an den Datenverarbeiter für die Dauer und Zwecke dieser Vereinbarung zu ermöglichen.
13.8 Unbeschadet der Allgemeingültig von Klausel 13.5 trifft der Datenverarbeitern für alle personenbezogenen Daten folgende Maßnahmen:
(a) Er verarbeitet die personenbezogenen Daten nur gemäß den schriftlichen Anweisungen des Datenverantwortlichen, es sei denn, er ist nach EU-Recht oder den Gesetzen eines EU-Mitgliedstaats dazu verpflichtet, personenbezogene Daten auf bestimmte Weise zu verarbeiten (Anwendbare Gesetze). Wenn der Datenverarbeiter sich auf Gesetze eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder EU-Recht stützt, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, benachrichtigt der Datenverarbeiter den Datensverantwortlichen unverzüglich darüber, bevor er die Verarbeitung gemäß den anwendbaren Gesetzen durchführt, es sei denn, die anwendbaren Gesetze verbieten es dem Datenverarbeiter, den Datenverantwortlichen zu informieren
(b) Er stellt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen bereit, die der Datenverantwortliche überprüft und genehmigt hat, um die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung, den versehentlichen Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung der personenbezogener Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen dem möglichen Schaden entgegenwirken, der durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung, versehentlichen Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung entstehen könnte, und sollen der Art der zu schützenden Daten Rechnung tragen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung und die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Zu den Maßnahmen können, soweit angemessen, die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Gewährleistung der Vertraulichkeit, die Integrität, Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der Systeme und Dienste, die Gewährleistung der Wiederherstellbarkeit von personenbezogenen Daten und des Zugriffs auf diese in angemessener Zeit nach einem Vorfall, sowie die regelmäßige Evaluierung der Wirksamkeit aller vom Datenverarbeiter ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gehören.
(c) Er stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben oder diese verarbeiten, zur Einhaltung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet sind.
(d) Er übermittelt personenbezogene Daten nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, es sei denn, eine vorherige, schriftliche Einwilligung des Datenschutzverantwortlichen liegt vor und folgende Bedingungen sind erfüllt: (i) Der Datenverantwortliche bzw. der Datenverarbeiter hat angemessene Garantien für die Übermittlung gegeben, (ii) der Betroffene hat durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsmittel; (iii) der Datenverarbeiter erfüllt seine Verpflichtungen gemäß der Datenschutzgesetzgebung durch Bereitstellung eines angemessenen Schutzniveaus für alle übermittelten personenbezogenen Daten und befolgt (iv) die Anweisungen, die ihm der Datenverantwortliche im Vorfeld für die personenbezogener Daten gegeben hat.
(e) Der Datenverarbeiter unterstützt den Datenverantwortlichen bei der Beantwortung von Anfragen möglicher Betroffener und bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen nach der Datenschutzgesetzgebung in Bezug auf die Sicherheit, Benachrichtigung bei Verstößen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsstellen.
(f) Er benachrichtigt den Datenverantwortlichen beim Kunden unverzüglich, wenn er von einem Verstoß Kenntnis erlangt, und zwar spätestens innerhalb von 24 Stunden;
(g) Auf schriftliche Anweisung hin löscht oder übermittelt der Datenverarbeiter nach Vertragsende alle personenbezogene Daten und sämtliche Kopien an den Datenschutzverantwortlichen, sofern eine Speicherung der personenbezogenen Daten nach anwendbarem Recht nicht erforderlich ist;
(h) Er führt vollständige und genaue Dokumentationen und Informationen, zum Nachweis der Einhaltung von Klausel 13.
13.9 Der Datenverantwortliche erteilt dem Datenverarbeiter keine Zustimmung, wenn dieser einen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß dieser Vereinbarung einen Dritten hinzuziehen will.
14. Verschiedenes
14.1 The Channel Company EMEA erklärt und gewährleistet, dass sie die erforderliche Befugnis hat, die in der IO festgelegten Liefergegenstände gemäß den Geschäftsbedingungen und etwaig geltender Richtlinien, bereitzustellen.
14.2 Der Kunde darf seine Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht veräußern, weiterverkaufen, abtreten oder übertragen.
14.3 Alle Geschäftsbedingungen und jede IO sind die hiermit für beide Parteien bzw. für ihre Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger und (falls zutreffend) Übertragungs- und Abtretungsempfänger verbindlich und kommen ihnen zugute.
14.4 Diese Geschäftsbedingungen und die zugehörigen IOs stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen Mitteilungen, Darstellungen, Vereinbarungen und Absprachen, sei es mündlich oder schriftlich, zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgenstand. Die IO kann in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden, von denen jedes ein Original ist und die alle zusammen ein und dasselbe Dokument darstellen.
14.5 Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen der IO und diesen AGB haben die Klauseln im Anzeigenauftrag Vorrang.
14.6 Diese Geschäftsbedingungen und der Auftrag unterliegen dem Recht von England und Wales und werden entsprechend ausgelegt. Die Gerichte von England und Wales haben die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbedingungen, ihrer Entstehung oder ihrer Auslegung ergeben, sowie für außervertragliche Streitigkeiten.
14.7 Keine Änderung dieser Bedingungen und Konditionen oder des Auftrages ist bindend, solange sie nicht von beiden Seiten schriftlich bestätigt ist.
14.8 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und Konditionen von einem zuständigen Gericht für nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch in vollem Umfang wirksam.
14.9 Alle hierin gewährten Rechte und Rechtsmittel sind kumulativ.
14.10 Jede gemäß dieser Vereinbarung erforderliche Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie drei Tage nach Einlieferung per Einschreiben, einen einem Werktag nach Versendung per Kurierdienst über Nacht und unverzüglich nach Versand per E-Mail oder per Fax übermittelt wurde. Alle Mitteilungen an The Channel Company EMEA und den Kunden sind an den im Auftragsformular angegebenen Kontakt zu richten, mit einer Kopie an die Rechtsabteilung. Alle Mitteilungen an den Kunden sind an die im Auftrag genannte Adresse zu richten.
14.11 Klauseln 3, 9, 10, 11, 12 und 14 bleiben über die Beendigung oder das Ablaufende dieser Vereinbarung hinaus gültig. Bei Ablauf oder Beendigung hat jede Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten und die Werbematerialien und Anzeigen-Tags zu entfernen.