AGB für Messe-Events

1. Definitionen.
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet der Begriff "Veranstaltung“ bzw. „Event“ die in der Auftragsbestätigung angegebene Veranstaltung, deren Bestimmungen diesen AGB unterliegen. Der Begriff "Aussteller“ umfasst alle Angestellten, Bediensteten und Vertreter eines Unternehmens, einer Personengesellschaft, einer Firma oder einer Einzelperson, denen eine Standfläche zugewiesen wird. Der Begriff "Veranstalter“ bezeichnet The Channel Company EMEA. Der Begriff "Datenschutz-Gesetzgebung" bezeichnet (i) den Data Protection Act 2018, die DSGVO und alle nationalen Umsetzungsgesetze, Verordnungen und sekundären Rechtsvorschriften in ihrer aktuellen Fassung.

2. Werbung und Marketing für den Event
Die Organisatoren des Events dürfen bei Bewerbung und Erstellung des Events den Namen des Ausstellers, seine Warenzeichen und sein Logo verwenden.

3. Veranstaltungskosten: Diese sind im Auftragsbestätigungsformular aufgeführt.

4. Anmeldung für eine Standfläche: Die Anmeldung für eine Standfläche muss auf dem offiziellen Anmelde- bzw. Vertragsformular erfolgen. Die Zuteilung der Standfläche erfolgt nach dem "first come - first served"-Prinzip und wird, soweit möglich, den Wünschen und Präferenzen des Ausstellers entsprechen. Die Abgabe des ausgefüllten Bestellformulars, die Zuteilung der Standfläche durch den Veranstalter und die Zustimmung des Ausstellers zur Standfläche gelten als Vertrag und als Zustimmung zu diesen AGB. In der Auftragsbestätigung müssen alle vom Aussteller vertretenen Unternehmen aufgeführt sein. Der Veranstalter behält sdas Recht vor, jede Anmeldung für eine Standfläche ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder ein Exponat zu verbieten. Sollte es notwendig sein, den Aufbau des Events aus irgendeinem Grund zu ändern, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Platzierung der Stände so zu verändern, wie es seiner Meinung nach im besten Interesse der Aussteller ist.

5. Zahlung: Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass er alle Ausstellungsgebühren im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung oder andere dem Veranstalter geschuldete Beträge vor dem Aufbau seines Standes an den Veranstalter zahlen muss. Für den Fall, dass der Aussteller diese Gebühren nicht oder nicht vollständig innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels begleicht, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Fläche des Ausstellers neu zuzuweisen oder zu annullieren. Zahlt der Aussteller die Ausstellungsgebühren nach einer Neuzuweisung, kann ihm der Veranstalter nach eigenem Ermessen eine andere Ausstellungsfläche zuweisen, sofern diese zu diesem Zeitpunkt verfügbar ist und der Veranstalter dies für angemessen hält. Der Aussteller haftet weiterhin für die Zahlung aller zuvor vereinbarten Gebühren, vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Stornierungsfristen: (i) Möchte der Aussteller stornieren, muss er dies schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung tun und ist zur Zahlung von 50 % der darin genannten Gesamtkosten verpflichtet. Bei einer späteren Stornierung werden alle in der Auftragsbestätigung genannten Kosten fällig. (ii) Nach der Aufnahme des Namens oder Logos des Ausstellers in Marketingmaterial oder andere gedruckte oder elektronische Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung, wird der Veranstalter im Falle einer Stornierung 100% der Gesamtkosten in Rechnung stellen. (iii) Sollte der Veranstalter die Veranstaltung absagen, erhält der Aussteller innerhalb von 30 Tagen nach Absage die vollen Kosten für die abgesagte Veranstaltung erstattet. Der Veranstalter kann den Betrag der vom Aussteller geschuldeten Ausstellungsgebühren mit einem Betrag verrechnen, den der Veranstalter dem Aussteller schuldet. Die vollständige Zahlung aller fälligen Ausstellungsgebühren muss jeder Anmeldung beigefügt werden, andernfalls wird der Veranstalter dem Aussteller den Standaufbau nicht gestatten.

6. Belegung der Standfläche. Der Aussteller darf das Veranstaltungsgelände zum Zwecke des Aufbaus, der Installation und Vorbereitung seiner Exponate zu den vom Veranstalter angegebenen Daten und Zeiten betreten. Alle Stände müssen bis 8.00 Uhr am Vortag der Veranstaltung fertiggestellt und für die Eröffnung des Events bereit sein. Nimmt ein Aussteller die ihm zugewiesene Standfläche nicht in Besitz, behält sich der Veranstalter das Recht vor, diese Standfläche nach eigenem Ermessen neu zuzuweisen oder anderweitig mit ihr zu verfahren. Dessen ungeachtet sind die Standgebühren weiterhin
an den Veranstalter zu entrichten. Dieser hat das Recht, dem Aussteller den Bezug oder die Nutzung der Standfläche zu verweigern, bis alle Beträge, die der Aussteller den Organisatoren schuldet, beglichen sind.

7. Aufstellung der Exponate. (i) Dem Aussteller ist nicht gestattet, seine Exponate oder Displays in einer Weise zu installieren, die nach Ansicht des Veranstalters Lichtverhältnisse beeinträchtigt oder die Sicht auf die Freiflächen oder Gänge stört. (ii) Die Gänge müssen frei bleiben und dürfen weder verunreinigt oder in irgendeiner Weise blockiert werden. (iii) Der Aussteller muss sich in allen Fragen, die die Beschäftigung von Arbeitskräften im Zusammenhang mit der Messeveranstaltung an die Entscheidung des Veranstalters halten. (iv) Alle Elektroinstallationen und -anschlüsse müssen, sofern nicht anders vereinbart, von einem Drittunternehmen ausgeführt, das der Veranstalter benennt. (v) Pläne für speziell angefertigte individuelle Stände, die nicht im Rahmen des Standard-Formats errichtet werden sollen, müssen dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden.

8. Anforderungen an die Elektrik. Sofern erforderlich, werden alle elektrischen Installationen und Anschlüsse von dem, offiziell von den Veranstaltern beauftragten Elektroinstallateur ausgeführt und überprüft. Zusätzliche Beleuchtungs- und Stromversorgungsdienste stehen dem Aussteller über das von den Veranstaltern offiziell benannte Elektrounternehmen zur Verfügung. Einzelheiten zu diesen Dienstleistungen und die entsprechenden Kosten werden dem Aussteller nach seiner Anmeldung und der Standzuweisung geteilt. Falls der Veranstalter keinen Elektroinstallateur benannt hat, kann der Aussteller seine eigenen Elektroinstallationen bereitstellen, sofern es sich um konfektionierte Geräte, Vitrinen, Schilder usw. handelt, die vollständig und anschlussfertig sind, den Industriestandards entsprechen und ordnungsgemäß geprüft sind. Die Veranstalter lehnen ausdrücklich jede Verantwortung für den Zustand oder die Konformität von Austeller-eigenen elektrischen Geräten ab, und sie behalten sich das Recht vor, alle Geräte zu entfernen, die ihrer Ansicht nach (oder nach Auffassung der Betreiber des Veranstaltungsortes) nicht den geltenden Vorschriften entsprechen oder gefährlich sind.
Der Aussteller erklärt hiermit, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Ausrüstungen von zufriedenstellender Qualität sein werden und stimmt zu, dass er für alle Handlungen, Ansprüche (einschließlich etwaiger Folgeschäden), Schäden, Kosten und Ausgaben haftbar ist, die den Veranstaltern aufgrund einer Verletzung dieser Garantie oder Verpflichtung entstehen könnten.

9.Verhalten des Ausstellers. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sein Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung in einem sauberen und ordentlichen Zustand gehalten wird. Der Aussteller (und seine Vertreter) dürfen Folgendes nicht: Die Teilnahme an einer anderen Veranstaltung bewerben, es sei denn, der Veranstalter hat dem schriftlich zugestimmt; Verkäufe tätigen, die den Austausch von Produkten oder Geld innerhalb der Veranstaltungsstätte nach sich ziehen; alkoholische Getränke mitbringen und/oder verteilen, es sei denn, dies ist durch über die Lizenzbestimmungen des Veranstaltungsortes ausdrücklich gestattet; Glücksspiele oder Lotteriegeräte betreiben; echte oder simulierte Freizeitaktivitäten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalter veranstalten; Exponate ausstellen, die nicht in der vertraglichen Vereinbarung spezifiziert ist; Dinge mit rohen, unvollständigen Oberflächen ausstellen. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, solche Oberflächen fertig stellen zu lassen und dem Aussteller die dafür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. "Live"-Mikrofone oder Lautsprecher dürfen in keinem Raum verwendet werden, es sei denn, dies ist durch die Lizenzbestimmungen des Veranstaltungsortes ausdrücklich gestattet. Laptop-Computer, tragbare Film-, Dia- und Videoprojektoren können jedoch genutzt werden, solange andere Regeln eingehalten werden. Papierdekorationen oder Äste dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind feuerfest.

10.Gefährliche Materialien und Ausstellungsstücke. Der Aussteller muss den Vorschriften und Bedingungen hinsichtlich Explosivstoffen und entzündlichen oder anderweitig gefährlichen Materialien Folge leisten, die von den örtlichen Behörden und anderen gesetzlichen Stellen festgelegt sind. Jegliches Material oder Ausstellungsstücke, die von diesen Behörden oder den Veranstaltern nicht genehmigt sind, müssen aus den Räumlichkeiten entfernt werden.

11.Brandschutzmaßnahmen. Alle entflammbaren Materialien müssen gemäß den gesetzlichen oder örtlichen Vorschriften oder Anforderungen, denen die Veranstaltung unterliegt, effektiv feuerfest gemacht oder anderweitig gegen Feuer geschützt werden. Alle elektrischen Leitungen und Kabel müssen vom Boden entfernt sein. Verpackungsmaterialien oder leeren Kartons dürfen nicht auf oder hinter den Ständen gelagert werden. Brandschutzpunkte und Ausgänge müssen jederzeit freigehalten werden. Der Aussteller muss allen Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften, die die Veranstaltung betreffen, Folge leisten.

12.Schäden an der Veranstaltungshalle. Nägel, Schrauben oder andere Befestigungen dürfen in keinem Teil der Hallenstruktur, einschließlich der Böden, eingeschlagen werden. Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht in die Veranstaltungshalle einfahren. Es ist darauf zu achten, dass keine Schäden an irgendeinem Teil der Hallenstruktur entstehen. Sollten solche Schäden oder Verunstaltungen auftreten, haftet der Aussteller für die entstandenen Reparaturkosten.

13.Fotografie, Video und Audio-Aufnahmen. Der Aussteller darf keine Fotos, Videos oder Aufnahmen der Veranstaltung machen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalter einzuholen, die er nach alleinigem Ermessen erteilt. Der Aussteller stimmt zu, dass der Veranstalter den Messestand des Ausstellers, seine Ausstellungsstücke und das Standpersonal im Rahmen der Aufzeichnungen oder Übertragungen aufzeichnen, senden oder fotografieren darf, und autorisiert die werbliche Nutzung durch den Veranstalter.

14.Belästigung. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, jegliche Aktivität seitens eines Ausstellers zu regulieren, die andere Aussteller oder Besucher der Veranstaltung belästigen könnte. Dies schließt übermäßigen Lärm von funktionierenden Ausstellungsstücken oder Soundequipment mit ein. Geschäfte dürfen nur innerhalb des eigenen Standbereichs des Ausstellers abgewickelt werden. Dies schließt auch die Verteilung von Werbematerial ein.

15.Nicht-Räumung. Sollte der Aussteller es versäumen, bis zum Ende der Mietdauer sein gesamtes Eigentum zu entfernen oder die Veranstaltungsstätte zu räumen, haftet der Aussteller vollumfänglich für etwaige Strafen, die der Betreiber des Veranstaltungsorts erhebt, sowie für jegliche Verluste und Kosten, die den Veranstaltern daraus entstehen. Wenn der Aussteller seine Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt frei macht, können die Veranstalter jegliches Eigentum des Ausstellers, das sich noch in der Halle befindet, entfernen, und dem Aussteller die Kosten für die Entfernung in Rechnung stellen.

16. Sicherheit. Sicherheitspersonal wird während der gesamten Mietdauer der Veranstaltung im Dienst sein, es haftet jedoch nicht für Verluste oder Schäden. Aussteller müssen jederzeit Namensschilder tragen.

17. Gesundheit & Sicherheit. Alle Personen, die das Konferenzzentrum betreten, müssen sich an alle geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften halten. Aussteller sollten vor der Veranstaltung ihre Risikobewertungen vorlegen.

18. Datenschutz. Der Aussteller muss alle geltenden Anforderungen des Datenschutzrechts in Bezug auf die Sammlung, Verwendung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten von Teilnehmern an der Veranstaltung erfüllen. Die Parteien erkennen an, dass der Aussteller hinsichtlich personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts ist. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit dieser Klausel muss der Aussteller sicherstellen, dass er alle erforderlichen Zustimmungen und Hinweise vorliegen hat.

19. Versicherung. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für Diebstahl, Verlust oder Schäden an Eigentum, das der Aussteller in die Veranstaltungsstätte bringt. Der Aussteller entbindet den Veranstalter von jeglicher Haftung in Bezug auf Verluste oder Schäden an den Ausstellungsstücken oder anderem Eigentum. Der Aussteller muss eine Versicherung auf Basis einer "Vollkasko“-Deckung abschließen, mit einem Versicherungsbetrag, der dem vollen Wert aller Ausstellungsstücke und anderen Eigentums entspricht, das er zur Veranstaltung mitbringt. Der Aussteller muss den Nachweis einer angemessenen Deckung erbringen, auch um die Versicherungsanforderungen hinsichtlich der Klauseln für die allgemeine Betriebshaftpflicht, der Versicherung der Exponate, Ausstellungsstücke, der Verschiebung oder Aufgabe des Messe-Events, sowie die Nichteinhaltung der Räumungsfrist zu erfüllen. Der Aussteller muss den Veranstaltern vor Beginn des Standaufbaus eine Kopie seiner Haftpflichtversicherung und den Zahlungsnachweis für die aktuelle Jahresprämie vorlegen.

20.Verschiebung oder Aufgabe des Events. Der Aussteller hat gegenüber den Veranstaltern keinen Anspruch auf Entschädigung für Verluste oder Schäden infolge der Verhinderung, Verschiebung oder Aufgabe der Veranstaltung, auch nicht, wenn die Veranstaltungshalle ganz oder teilweise (aufgrund von Umständen wie in Klausel 18 genannt) und aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen, nicht für die Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Veranstalter kann, nach eigenem Ermessen, die vom Aussteller gezahlte Standmiete ganz oder teilweise zurückerstatten, ist jedoch nicht verpflichtet, die gesamte oder einen Teil dieser Miete zurückzuerstatten. Der Aussteller kann den Veranstalter in keinster Weise haftbar machen und Ansprüche stellen, weder für Verluste und Schäden (einschließlich Folgeschäden), Kosten oder Ausgaben, die ihm als Folge solcher Ereignisse entstanden sein könnten. Wenn die Veranstalter der Ansicht sind, dass eine Neuordnung oder Verschiebung des Zeitraums der Veranstaltung oder der Ersatz durch eine andere Halle oder ein anderes Gebäude oder die Veranstaltung auf andere angemessene Weise durchgeführt werden kann, ist der Vertrag für den Standplatz für die Parteien weiterhin bindend, mit Ausnahme der Größe und Platzierung der Stände, sowie erforderliche Modifikationen, Änderungen oder Neuordnungen, die der Veranstalter bestimmt.

21.Insolvenz oder Liquidation. Falls ein Aussteller insolvent wird oder in die Liquidierung geht (nicht aber bei freiwilliger Liquidierung zum Zwecke einer Fusion oder Neustrukturierung) oder ein Konkursverwalter bestellt ist, wird der Vertrag mit einem solchen Aussteller sofort beendet; die Zuteilung des Standplatzes wird storniert und alle vom Aussteller vertragsgemäß gezahlten Beträge verfallen.

22. Verbot der Vertragsübertragung. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, keinen zugewiesenen Standplatz zu übertragen oder zu untervermieten, ohne die vorherige Zustimmung der Veranstalter einzuholen, und keine Waren oder Dienstleistungen auszustellen oder zu bewerben, die er nicht in seinem normalen Geschäftsgang herstellt oder anbietet.

23. Allgemeine Bestimmungen. Der Veranstalter sind jederzeit für die Kontrolle des Veranstaltungsbereichs verantwortlich. Der Aussteller ist für die Aufsicht über seinen Stand verantwortlich. Diese AGB sind im Sinne des Handbuchs auszulegen, das der Aussteller vom Veranstalter erhalten wird. Im Falle von Widersprüchen zwischen (a) den AGB und dem Handbuch haben die im Handbuch genannten Bestimmungen Vorrang; bei b) Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Auftragsbestätigungsformular, hat das Auftragsbestätigungsformular Vorrang. Sollte eine Frage auftauchen, die nicht in den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, verpflichtet sich der Veranstalter, die Interessen des Ausstellers in höchstem Maße zu berücksichtigen. Wenn die Anforderungen für das korrekte Verhalten bei der Veranstaltung eine unmittelbare Entscheidung erforderlich machen, muss ihre Entscheidung muss als endgültig akzeptiert werden, vorbehaltlich der Bestimmung, dass Streitigkeiten auf Wunsch einer der Parteien einem unabhängigen Schiedsrichter zur Entscheidung vorgelegt werden können. Der Aussteller muss jeglichen Regelungen oder Anforderungen Folge leisten, die der Veranstalter, der Betreiber des Veranstaltungsortes, die örtlichen Behörden oder eine andere zuständige Behörde auferlegt.

24.Überschneidungen Die Meeting- und Veranstaltungsräume in der Veranstaltungsstätte sind für teilnehmende Sponsoren und Aussteller reserviert. Personen, die ihre Veranstaltung vor Ort durchführen möchten, ohne Sponsor oder Aussteller der Veranstaltung zu sein, müssen eine Zugangsgebühr zahlen. Diese Zugangsgebühr ermöglicht Unternehmen, die kein Sponsor sind, Meetings/Veranstaltungen direkt bei den Eigentümern der Veranstaltungsstätte zu buchen.

25.Ausnahmen. Ausnahmen von diesen AGS werden nach Ermessen des Veranstalters und ausschließlich in Schriftform gewährt, um sie wirksam zu machen.

26.Recht und Gerichtsstand. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeder inbegriffene Vertrag unterliegen dem Recht von England und Wales, und alle Streitigkeiten in Bezug darauf werden durch die englischen Gerichte entschieden.